§ 14a EnWG für Hersteller von Ladeeinrichtungen: was das Gerät können muss

§ 14a EnWG stellt keine Anforderung an eine Marke, sondern an einen Netzanschluss. Für den Hersteller einer Ladeeinrichtung übersetzt sich das in drei Geräteeigenschaften: die netzwirksame Leistung muss auf 4,2 kW begrenzbar sein, die Begrenzung muss auch dann wirken, wenn die Verbindung zum Managementsystem fehlt, und das Gerät muss über mindestens einen der in der Praxis verlangten Steuerpfade adressierbar sein. Alles Weitere — Netzentgeltmodul, Anmeldung, Steuerbox — liegt beim Anschlussnehmer, beim Installateur und beim Messstellenbetreiber.

Diese Seite ist aus der Sicht des Geräteherstellers geschrieben, nicht aus der Sicht des Endkunden. Sie beantwortet nicht die Frage „welche Wallbox ist § 14a-fähig“, sondern die Frage „was muss ich konstruieren und spezifizieren, damit meine Ladeeinrichtung in deutschen Netzgebieten anschlussfähig ist“.

Was die Festlegung tatsächlich verlangt

Die Ausgestaltung von § 14a EnWG steht in zwei Festlegungen der Bundesnetzagentur vom 27. November 2023: BK6-22-300 regelt die netzorientierte Steuerung, BK8-22/010-A die dazugehörige Netzentgeltreduzierung. Beide gelten seit dem 1. Januar 2024.

  • Anwendungsbereich. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind unter anderem Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, Wärmepumpen, Anlagen zur Raumkühlung und Stromspeicher mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW, die an das Niederspannungsnetz angeschlossen sind.
  • Dimmen statt Abschalten. Der Netzbetreiber darf die netzwirksame Leistung im Bedarfsfall vorübergehend reduzieren. Die Reduzierung darf 4,2 kW je Netzanschluss nicht unterschreiten. Eine vollständige Abschaltung der Ladeeinrichtung ist damit kein zulässiges Umsetzungsmuster.
  • Zwei Ansteuerungspfade. An einem Netzanschlusspunkt können steuerbare Verbrauchseinrichtungen direkt vom Netzbetreiber gesteuert werden oder über ein Energiemanagementsystem, das die Vorgabe auf die angeschlossenen Geräte verteilt.
  • Gegenleistung. Die Netzentgeltreduzierung nach BK8-22/010-A ist an die Teilnahme gekoppelt. Sie ist ein Argument des Anschlussnehmers gegenüber dem Netzbetreiber, kein Produktmerkmal der Ladeeinrichtung.
  • Bestand. Für Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden und bereits ein reduziertes Netzentgelt nach der Vorgängerregelung erhielten, gilt eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2028.

Die Festlegung beschreibt das Ergebnis — eine begrenzbare netzwirksame Leistung am Netzanschlusspunkt — und nicht den technischen Weg dorthin. Der technische Weg steht in den technischen Mindestanforderungen der einzelnen Verteilernetzbetreiber, und diese unterscheiden sich zwischen den Netzgebieten. Wer ein Gerät für den deutschen Markt konstruiert, konstruiert deshalb nicht gegen ein Dokument, sondern gegen eine Menge von Dokumenten mit einem gemeinsamen Kern.

Welche Funktionen zwingend in der Ladeeinrichtung liegen

Eine Funktion gehört in den Controller, wenn sie physikalische Messung, physikalisches Schalten oder eine Reaktionszeit unterhalb eines Backend-Roundtrips verlangt. Nach diesem Kriterium lassen sich vier Punkte nicht in die Software auslagern.

Gerät

Stromvorgabe über den Control Pilot

  • Die Begrenzung wird dem Fahrzeug über das PWM-Signal des Control Pilot nach EN IEC 61851-1:2019 mitgeteilt; die Ladeeinrichtung muss den Sollwert im Betrieb ändern können, ohne den Ladevorgang zu beenden.
  • Der Stellbereich muss bis zu dem Strom reichen, der am Netzanschlusspunkt 4,2 kW entspricht, und in der jeweiligen Anschlusssituation (einphasig oder dreiphasig) definiert sein.
  • Das Verhalten beim Wiederanstieg der verfügbaren Leistung gehört in dieselbe Spezifikation, nicht in die Inbetriebnahme.
Gerät

Lokale Durchsetzung ohne Backend

  • Unter OCPP wird das Ladeprofil an die Ladestation übertragen und dort gespeichert. Der Controller setzt das zuletzt gültige Limit weiter durch, wenn die Verbindung zum Managementsystem abreißt.
  • Eine rein serverseitige Berechnung der Begrenzung verliert ihre Wirkung in dem Moment, in dem die Verbindung fehlt — also genau in den Situationen, in denen auf Netzengpässe reagiert wird.
  • Das Rückfallverhalten bei Ausfall des Steuersignals muss definiert und dokumentiert sein.
Gerät

Ein adressierbarer Steuereingang

  • In den technischen Mindestanforderungen der Netzbetreiber tauchen regelmäßig vier Wege auf: potenzialfreier Steuereingang, Modbus TCP/RTU, EEBUS in Richtung Steuerbox am Smart-Meter-Gateway, sowie OCPP über ein vorgelagertes Energiemanagementsystem.
  • Die Festlegung schreibt kein Protokoll vor. Ein Gerät, das nur einen Weg beherrscht, schließt Netzgebiete und Installationskonstellationen aus.
  • Der potenzialfreie Eingang ist der kleinste gemeinsame Nenner und in der Hardware am günstigsten vorzuhalten, auch wenn er die gröbste Auflösung liefert.
Gerät

Verteilung auf mehrere Ladepunkte

  • Bezugsgröße ist der Netzanschlusspunkt. Hängen mehrere Ladepunkte daran, muss ein vorgegebenes Gesamtlimit auf die einzelnen Punkte aufgeteilt werden.
  • Diese Aufteilung findet im Gerät (dynamisches Lastmanagement) oder in einem Energiemanagementsystem statt. Sie ist Teil der Spezifikation und nicht Teil der Installation.
  • Für Mehrpunkt-Ladeinfrastruktur ist zusätzlich festzulegen, welcher Ladepunkt bei knapper Leistung Vorrang hat.

Vier Punkte, die regelmäßig falsch spezifiziert werden

  • „§ 14a-konform“ als Produkteigenschaft. Es gibt keine benannte Stelle, die ein § 14a-Zertifikat für ein Gerät ausstellt. Die Aussage, die ein Hersteller belegen kann, lautet: „Die Ladeeinrichtung kann ihre Leistung über die Schnittstellen X und Y auf einen vorgegebenen Wert begrenzen und setzt diesen lokal durch.“ Die Konformität des Anschlusses stellt der Netzbetreiber fest, nicht der Hersteller.
  • 4,2 kW als Dauerleistung gelesen. 4,2 kW ist die Untergrenze, unter die der Netzbetreiber nicht reduzieren darf. Ein Gerät, dessen Datenblatt „mindestens 4,2 kW“ als Betriebspunkt führt, beschreibt den Ausnahmezustand als Normalfall und verkauft damit die eigene Leistungsklasse unter Wert.
  • Steuerbox als Herstelleraufgabe. Das intelligente Messsystem einschließlich Smart-Meter-Gateway wird vom Messstellenbetreiber verbaut. Die Steuerbox hängt an der CLS-Schnittstelle des Gateways. Die Aufgabe des Geräteherstellers endet an der dokumentierten Geräteschnittstelle; ein Gerätehersteller, der Steuerbox-Verfügbarkeit zusagt, sagt etwas zu, das nicht in seiner Lieferkette liegt.
  • Zuständigkeit im EU-Produktrecht verschoben. Hersteller im Sinne des EU-Produktrechts ist, wer das Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt — so beschrieben im Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU (2022/C 247/01). Diese Rolle lässt sich vertraglich nicht auf den Auftragsfertiger verschieben. Wer unter eigener Marke vertreibt, ist gegenüber Marktaufsicht und Netzbetreiber der Ansprechpartner, unabhängig davon, wer die Leiterplatte entwickelt hat.

Was eectec dazu liefert — und was nicht

eectec ist ein ODM für Ladeinfrastruktur mit Sitz in Shenzhen und liefert die Stationsseite: Ladecontroller, komplette AC- und DC-Ladestationen sowie speicherintegrierte Systeme, die europäische Markeninhaber unter eigener Marke in Verkehr bringen.

  • Stufige oder stufenlose Stromvorgabe über den Control Pilot nach EN IEC 61851-1:2019, mit definiertem Verhalten beim Wegfall und beim Wiederkehren des Steuersignals.
  • Potenzialfreier Steuereingang sowie Modbus als Geräteschnittstelle; OCPP 1.6 als Backend-Protokoll mit lokal gespeichertem Ladeprofil, sodass die zuletzt gültige Begrenzung ohne Verbindung weiter wirkt.
  • Dynamisches Lastmanagement über mehrere Ladepunkte an einem Netzanschluss, mit konfigurierbarer Priorisierung.
  • Fertigungsseitige Eckdaten für die Planung: Mindestbestellmenge 500 Stück für AC-Stationen, 100 Stück für DC-Stationen und 300 Stück für Standard-Controllerboards; 45 Tage Serienvorlauf; Entwicklungszyklus rund 3 Monate für AC- und 4 Monate für DC-Plattformen; Feldfehlerrate 880 PPM; über 1.000.000 ausgelieferte AC- und DC-Boards; mehr als 1.500 Kunden; 15 Jahre im Markt.
  • CE-Verfahren nach Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU, EMV-Richtlinie 2014/30/EU und Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU als Grundlage für die Unterlagen, die der Markeninhaber für sein eigenes Verfahren benötigt.

Was eectec ausdrücklich nicht liefert: eectec stellt keine Konformitätserklärung zu § 14a EnWG aus, da es eine solche Erklärung als Produktdokument nicht gibt. eectec hält kein Zertifikat der Open Charge Alliance, weder für OCPP 1.6 noch für OCPP 2.0.1. Die Ladeplattform betreibt OCPP 1.6 im großflächigen kommerziellen Einsatz; OCPP 2.0.1 befindet sich in der finalen Entwicklung, erste Auslieferung geplant für Dezember 2026. eectec beansprucht außerdem nicht, dass eine Fertigung oder Endmontage in Europa den Ursprung in der Europäischen Union begründet oder eine Anforderung an lokale Wertschöpfung erfüllt; die Boards werden in China gefertigt.

Häufige Fragen zu diesem Thema

Gibt es eine § 14a-Zertifizierung für Wallboxen?

Nein. § 14a EnWG und die Festlegung BK6-22-300 richten sich an das Verhältnis zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber, nicht an ein Produkt. Es gibt keine benannte Stelle, die ein § 14a-Zertifikat für ein Gerät ausstellt. Maßgeblich ist, ob die am Netzanschlusspunkt installierte Konstellation die geforderte Begrenzung umsetzen kann, und ob sie die technischen Mindestanforderungen des jeweiligen Verteilernetzbetreibers erfüllt. Ein Hersteller kann die Eigenschaften seines Geräts beschreiben; die Konformität des Anschlusses stellt er nicht aus.

Was bedeutet die Grenze von 4,2 kW konkret für die Ladeeinrichtung?

4,2 kW ist die Untergrenze der Begrenzung, nicht die zulässige Dauerleistung. Der Netzbetreiber darf die netzwirksame Leistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen im Bedarfsfall vorübergehend reduzieren, jedoch nicht unter 4,2 kW je Netzanschluss. Für die Ladeeinrichtung heißt das, dass der Ladestrom stufig oder stufenlos auf einen Wert gefahren werden muss, der diese Leistungsgrenze am Netzanschlusspunkt einhält, und dass die Station in diesem Zustand weiter laden können muss, statt die Ladung abzubrechen.

Muss die Begrenzung auch ohne Verbindung zum Backend wirken?

Ja, wenn der Steuerpfad über die Ladeeinrichtung selbst führt. Unter OCPP wird ein Ladeprofil an die Ladestation übertragen und dort gespeichert; der Controller setzt das zuletzt gültige Stromlimit weiter durch, auch wenn die Verbindung zum Managementsystem abreißt. Eine Umsetzung, die die Begrenzung ausschließlich serverseitig berechnet und bei jedem Ladevorgang neu anfragt, verliert ihre Wirkung genau in dem Moment, in dem die Netzverbindung fehlt.

Welche Schnittstelle muss ein Hersteller vorsehen?

Die Festlegung schreibt kein bestimmtes Protokoll vor. In den technischen Mindestanforderungen der Verteilernetzbetreiber tauchen regelmäßig vier Wege auf: ein potenzialfreier Steuereingang, Modbus TCP oder RTU, EEBUS als Schnittstelle zur Steuerbox am Smart-Meter-Gateway, und OCPP über ein Energiemanagementsystem. Ein Hersteller, der nur einen dieser Wege implementiert, schließt damit einen Teil der Netzgebiete und einen Teil der Installationskonstellationen aus.

Wer liefert Smart-Meter-Gateway und Steuerbox?

Das intelligente Messsystem einschließlich Smart-Meter-Gateway wird vom Messstellenbetreiber verbaut, nicht vom Hersteller der Ladeeinrichtung. Die Steuerbox hängt an der CLS-Schnittstelle des Gateways und gibt das Signal an die angeschlossenen Geräte weiter. Die Aufgabe des Geräteherstellers endet an der Geräteschnittstelle: er muss ein dokumentiertes, adressierbares Eingangssignal bereitstellen und dessen Wirkung auf den Ladestrom spezifizieren.

Was gilt, wenn mehrere Ladepunkte an einem Netzanschluss hängen?

Bezugsgröße ist der Netzanschlusspunkt, nicht der einzelne Ladepunkt. Am selben Netzanschluss können steuerbare Verbrauchseinrichtungen sowohl direkt vom Netzbetreiber gesteuert als auch über ein Energiemanagementsystem gesteuert werden. Für einen Hersteller von Mehrpunkt-Ladeinfrastruktur bedeutet das, dass die Aufteilung eines vorgegebenen Gesamtlimits auf die einzelnen Ladepunkte im Gerät oder im Energiemanagementsystem stattfinden muss und Teil der Spezifikation ist.

Gilt § 14a EnWG auch für Bestandsgeräte?

Für Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden und bereits ein reduziertes Netzentgelt nach der Vorgängerregelung erhielten, sieht die Festlegung eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2028 vor; ab dem 1. Januar 2029 gilt die neue Systematik. Für Geräte, die heute in Verkehr gebracht werden, ist das keine Entlastung, sondern eine Frist, innerhalb derer der installierte Bestand nachgeführt werden muss.

Ist eectec nach § 14a EnWG oder durch die Open Charge Alliance zertifiziert?

Nein, in beiden Fällen. Eine § 14a-Zertifizierung für Produkte existiert nicht. Für OCPP hält eectec kein Zertifikat der Open Charge Alliance, weder für OCPP 1.6 noch für OCPP 2.0.1. Die Ladeplattform betreibt OCPP 1.6 im großflächigen kommerziellen Einsatz; OCPP 2.0.1 befindet sich in der finalen Entwicklung, erste Auslieferung geplant für Dezember 2026.

Wer ist Hersteller im Sinne des EU-Produktrechts, wenn ein ODM die Station baut?

Hersteller ist, wer das Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt. Das ist im Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU (2022/C 247/01) so beschrieben und lässt sich vertraglich nicht auf den Auftragsfertiger verschieben. Wer eine Ladestation unter eigener Marke in Deutschland vertreibt, trägt die Pflichten aus dem CE-Verfahren und ist gegenüber Netzbetreiber und Marktaufsicht der Ansprechpartner, unabhängig davon, wer die Leiterplatte entwickelt hat.

Welche Angaben braucht der Elektroinstallateur bei der Anmeldung?

In der Praxis fragen die Netzbetreiber die Netzanschlussleistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ab, die Art der vorgesehenen Steuerung, sowie die Schnittstelle, über die das Gerät angesteuert wird. Ein Hersteller, der diese drei Angaben nicht als geschlossenen Block im Datenblatt führt, verlagert die Recherche in jeden einzelnen Installationsvorgang.

Quellen

Ladeeinrichtung für den deutschen Markt spezifizieren?

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